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10.09.2025
Was ändert sich ab 01.09.2025
Massives Blei: Neue Einstufung & Kennzeichnungspflicht
Ab 01.09.2025 wird massives Blei (Partikeldurchmesser ≥ 1 mm – z. B. Barren, Blöcke, Drähte) als umweltgefährdend eingestuft.
Kennzeichnungspflicht:
Piktogramme: GHS08 (Gesundheitsgefahr) + GHS09 (Umwelt)
Signalwort: „Gefahr“
Gefahrenhinweise:
H360 FD: kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen + das Kind im Mutterleib schädigen
H362: kann Säuglinge über die Muttermilch schädigen
H410: sehr giftig für Wasserorganismen, langfristige Wirkung
Blöcke & Barren unterliegen keiner Kennzeichnungspflicht; wichtige Infos sind im Sicherheitsdatenblatt (SDB) verfügbar.
Transportrecht
Handelsübliche Bleibarren und -legierungen erfüllen nicht die Kriterien für ADR/RID-Gefahrgut („UN 3077 Umweltgefährdender Stoff“) → weiterhin kein Gefahrgut, keine Änderung im Transportrecht.
Bleihaltige Legierungen (z. B. Lote, Bauteile) unterliegen nicht der CLP → weiterhin kein Gefahrgut, keine Änderung im Transportrecht.
Schrotte ohne umweltgefährdende Einstufung (T/Dp-Tests) bleiben ebenfalls kein Gefahrgut.

Bild: Parilov / Adobe Stock
Abfallrecht
Massive Abfälle/Schrotte (≥ 1 mm) gelten meist als ungefährlich – Ausnahme: stark verunreinigte Abfälle (z. B. Öl-, Fett-, Emulsionsreste).
Feinstoffe (Staub, Schlacke, Schlämme) müssen gemäß AVV + Abfallrahmenrichtlinie bewertet werden; ab 0,3 % Gehalt an CMR 1A/1B oder umweltgefährdender Stoffe → gefährlicher Abfall.
Transport bleibt unproblematisch, solange keine gefährliche Einstufung vorliegt.
Informationspflicht – REACH SVHC
Blei bleibt weiterhin SVHC (besonders besorgniserregender Stoff).
Pflichten nach REACH:
Art. 33: Informationspflicht gegenüber Kunden
Art. 7 Abs. 2: Mitteilungspflicht an ECHA
Sicherheitsdatenblätter werden auf Anfrage bereitgestellt – stets aktuell und verfügbar.