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10.09.2025

Was ändert sich ab 01.09.2025

Massives Blei: Neue Einstufung & Kennzeichnungspflicht

Ab 01.09.2025 wird massives Blei (Partikeldurchmesser ≥ 1 mm – z. B. Barren, Blöcke, Drähte) als umweltgefährdend eingestuft.

Kennzeichnungspflicht:

  • Piktogramme: GHS08 (Gesundheitsgefahr) + GHS09 (Umwelt)

  • Signalwort: „Gefahr“

  • Gefahrenhinweise:

    • H360 FD: kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen + das Kind im Mutterleib schädigen

    • H362: kann Säuglinge über die Muttermilch schädigen

    • H410: sehr giftig für Wasserorganismen, langfristige Wirkung

Blöcke & Barren unterliegen keiner Kennzeichnungspflicht; wichtige Infos sind im Sicherheitsdatenblatt (SDB) verfügbar.

Transportrecht

  • Handelsübliche Bleibarren und -legierungen erfüllen nicht die Kriterien für ADR/RID-Gefahrgut („UN 3077 Umweltgefährdender Stoff“) → weiterhin kein Gefahrgut, keine Änderung im Transportrecht.

  • Bleihaltige Legierungen (z. B. Lote, Bauteile) unterliegen nicht der CLP → weiterhin kein Gefahrgut, keine Änderung im Transportrecht.

  • Schrotte ohne umweltgefährdende Einstufung (T/Dp-Tests) bleiben ebenfalls kein Gefahrgut.

Abfallrecht

  • Massive Abfälle/Schrotte (≥ 1 mm) gelten meist als ungefährlich – Ausnahme: stark verunreinigte Abfälle (z. B. Öl-, Fett-, Emulsionsreste).

  • Feinstoffe (Staub, Schlacke, Schlämme) müssen gemäß AVV + Abfallrahmenrichtlinie bewertet werden; ab 0,3 % Gehalt an CMR 1A/1B oder umweltgefährdender Stoffegefährlicher Abfall.

  • Transport bleibt unproblematisch, solange keine gefährliche Einstufung vorliegt.

Informationspflicht – REACH SVHC

  • Blei bleibt weiterhin SVHC (besonders besorgniserregender Stoff).

  • Pflichten nach REACH:

    • Art. 33: Informationspflicht gegenüber Kunden

    • Art. 7 Abs. 2: Mitteilungspflicht an ECHA

  • Sicherheitsdatenblätter werden auf Anfrage bereitgestellt – stets aktuell und verfügbar.